Bodenbelag in Mietwohnung: Erlaubt und Rückbau beim Auszug
Wer eine Mietwohnung bezieht, steht früher oder später vor der Frage, welcher Bodenbelag erlaubt ist und was beim Auszug wieder entfernt werden muss. Grundsätzlich gilt: Der Vermieter muss Veränderungen am Boden nicht dulden, es sei denn, der Mietvertrag enthält eine ausdrückliche Erlaubnis oder die Maßnahme ist als übliche Gebrauchsüberlassung einzustufen. Einfache Teppiche oder lose verlegte Läufer sind unproblematisch, da sie ohne Eingriff in die Bausubstanz wieder entfernt werden können. Anders sieht es bei fest verklebten Belägen aus, die den Untergrund verändern und nur mit erheblichem Aufwand rückgängig gemacht werden können.
Viele Mieter wünschen sich einen wohnlicheren Boden als den oft abgenutzten Teppichboden des Vormieters. Eine praktische Alternative, die ohne Kleber auskommt, ist Klick-Vinyl in der Mietwohnung zu verlegen, sofern der Vermieter dem zustimmt oder eine entsprechende Klausel im Vertrag existiert. Klick-Vinyl lässt sich schwimmend verlegen und bei Bedarf wieder aufnehmen, was den Rückbau erheblich erleichtert. Entscheidend ist jedoch, dass der ursprüngliche Zustand nach dem Auszug wiederhergestellt wird, es sei denn, der Vermieter verzichtet ausdrücklich darauf. Wer ohne Absprache einen neuen Boden einbaut, riskiert, dass die Kosten für die Entfernung und Entsorgung von der Kaution abgezogen werden.
Beim Auszug stellt sich regelmäßig die Frage, was zurückgebaut werden muss. Fest verklebte Böden, Parkett oder Fliesen, die der Mieter eigenmächtig verlegt hat, müssen in der Regel entfernt werden, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Schwimmend verlegte Beläge wie Klick-Vinyl oder Laminat können dagegen oft ohne großen Aufwand wieder entfernt werden, wobei die Trittschalldämmung und eventuelle Unterlagen ebenfalls zu entsorgen sind. Wichtig ist, den ursprünglichen Zustand exakt wiederherzustellen, also den alten Teppichboden oder den nackten Estrich zu hinterlassen, es sei denn, der Vermieter akzeptiert den neuen Boden als Verbesserung.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor jeder Veränderung des Bodenbelags das schriftliche Einverständnis des Vermieters einzuholen. Dabei sollten auch die Bedingungen für den Rückbau klar geregelt werden, etwa wer die Kosten für Entfernung und Entsorgung trägt. Wer unsicher ist, ob der gewünschte Belag erlaubt ist, kann sich an den örtlichen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt wenden. Eine frühzeitige Absprache schützt vor finanziellen Überraschungen und sorgt dafür, dass der Auszug ohne unnötigen Ärger über die Bühne geht.